Deutschland
Bestellen

Zurück zur Eudalie-Seite

Rechtsleitfaden

Gesichtscremes und Werbung: welche Grenzen das Recht in Deutschland zieht

Über Eudalie schreiben wir nur, was das europäische Kosmetikrecht erlaubt. Dieser Leitfaden erklärt die Regeln in verständlicher Form, nennt die zuständigen Stellen in Deutschland und zeigt, woran Sie eine Werbung erkennen, die diese Regeln verletzt — bei jeder Gesichtscreme, nicht nur bei dieser.

Kosmetikum oder Arzneimittel — die erste Frage

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 definiert ein kosmetisches Mittel als Stoff oder Gemisch, das dazu bestimmt ist, äußerlich mit der Haut in Berührung zu kommen, um sie zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. In Deutschland verweist § 2 Abs. 5 LFGB auf genau diese Definition. Eine Gesichtscreme fällt darunter, solange sie nichts anderes will, als die Haut zu pflegen und in gutem Zustand zu halten. Sobald ein Produkt beansprucht, eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder zu verhüten — Neurodermitis, Rosazea, Akne als Krankheitsbild —, ist es nach § 2 AMG ein Arzneimittel und braucht eine Zulassung; die Werbung dafür unterliegt dann zusätzlich dem Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Der Name einer Produktlinie („Intensive Regenerative“) ist kein Freibrief: entscheidend ist, was die Werbung dem Produkt zuschreibt.

Werbeaussagen: sechs Kriterien und ein Grundsatz

Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung und der Werbung keine Texte, Bezeichnungen, Bilder oder Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht besitzt. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 legt dafür sechs gemeinsame Kriterien fest: Einhaltung der Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. Zwei Folgen sind für Cremes besonders wichtig. Erstens: jede konkrete Wirkaussage — „glättet Falten in 14 Tagen“, „regeneriert die Haut“, „klinisch bewiesen“ — muss durch angemessene und nachprüfbare Belege gestützt sein, die die verantwortliche Person vorhalten muss. Zweitens: die Eigenschaft eines Inhaltsstoffs ist nicht die Eigenschaft des fertigen Produkts. Dass Natriumhyaluronat in der Datenbank CosIng als Feuchthaltemittel geführt wird, erlaubt nicht die Aussage, die Creme spende 24 Stunden Feuchtigkeit — dazu bräuchte es einen Beleg für die Creme selbst. Genau deshalb beschreibt die Produktseite Funktionen von Inhaltsstoffen und keine Ergebnisse.

Kennzeichnung: was auf jeder Verpackung stehen muss

Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verlangt auf Behältnis und Verpackung: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, den Nenninhalt, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder — bei mehr als 30 Monaten Haltbarkeit — das Symbol des geöffneten Tiegels mit der Verwendungsdauer nach dem Öffnen, besondere Vorsichtsmaßnahmen, die Chargennummer, den Verwendungszweck und die Liste der Bestandteile mit den INCI-Bezeichnungen in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils (Bestandteile unter 1 % in beliebiger Reihenfolge). Nanomaterialien tragen den Zusatz „(nano)“ (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). Die verantwortliche Person (Art. 4) muss vor dem Inverkehrbringen eine Sicherheitsbewertung vorhalten (Art. 10) und das Produkt im EU-Portal CPNP notifizieren (Art. 13). Die Datenbank CosIng der Europäischen Kommission nennt zu jeder INCI-Bezeichnung die gemeldeten Funktionen — Feuchthaltemittel, hautpflegend, antimikrobiell, Konservierungsstoff. Wer die INCI-Liste einer Creme nicht kennt, kann über deren Zusammensetzung nichts Belastbares sagen; deshalb verweist die Produktseite bei allem, was nicht auf der Vorderseite steht, auf die Verpackung.

Silber in Kosmetika: neue Regeln seit dem 1. Mai 2026

Mit der Verordnung (EU) 2026/78 vom 12. Januar 2026 hat die Kommission die Anhänge der Kosmetikverordnung für Silber geändert: Nano-Silber und massives Silber stehen seit dem 1. Mai 2026 in Anhang II (verbotene Stoffe); mikronisiertes Silber ist nur noch als Farbstoff in bestimmten Produktarten zugelassen. Kolloidales Silber in Nanoform war bereits zuvor verboten. Für eine Creme, die „Colloidal silver“ auf der Vorderseite nennt, heißt das: ob die Rezeptur den seit Mai 2026 geltenden Regeln entspricht, hängt von Form, Partikelgröße und Konzentration des Silbers ab — Angaben, die nur die verantwortliche Person machen kann. Ein Händler oder Vermittler, der die aktuelle Kennzeichnung nicht kennt, kann die Konformität weder bestätigen noch bestreiten; er sollte beides auch nicht tun.

Wer in Deutschland überwacht

Für die amtliche Überwachung kosmetischer Mittel sind die Bundesländer zuständig: die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte und die Landesuntersuchungsämter kontrollieren Kennzeichnung, Zusammensetzung und Werbung nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der Kosmetik-Verordnung; § 27 LFGB verbietet, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder mit irreführenden Darstellungen zu bewerben. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert die Länder und ist die deutsche Kontaktstelle im europäischen System; das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewertet gesundheitliche Risiken einzelner Stoffe. Gegen irreführende Werbung gehen außerdem die Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände und Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor — vor den Zivilgerichten, mit Abmahnung und Unterlassungsklage.

Bewertungen und Preise: was seit 2022 gilt

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 wurden zwei Dinge geregelt, die im Online-Handel mit Kosmetik ständig vorkommen. Erstens Bewertungen: Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich erworben oder genutzt haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Zu behaupten, Bewertungen kämen von echten Käufern, ohne das angemessen zu prüfen, und gefälschte Bewertungen zu übermitteln oder in Auftrag zu geben, ist nach Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in jedem Fall unzulässig. Zweitens Preise: Wer eine Preisermäßigung ankündigt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 PAngV); ein durchgestrichener Fantasiepreis neben dem „Aktionspreis“ ist unzulässig. Für Cremes in Fertigpackungen ist außerdem der Grundpreis je 100 Milliliter anzugeben (§ 4 PAngV). Eine Seite, die weder Sterne noch durchgestrichene Preise zeigt, verzichtet auf nichts, was sie rechtmäßig haben dürfte — sie verzichtet nur auf das, was sie nicht belegen kann.

Bestellung am Telefon: Ihre Rechte in Kürze

Ein Kaufvertrag, der am Telefon geschlossen wird, ist ein Fernabsatzvertrag; die Regeln dafür gehen auf die Richtlinie 2011/83/EU zurück und stehen im BGB. Der Anrufer muss zu Beginn des Gesprächs seine Identität, das Unternehmen, für das er anruft, und den geschäftlichen Zweck offenlegen (§ 312a Abs. 1 BGB). Den Vertragsinhalt einschließlich der Widerrufsbelehrung muss der Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen — spätestens bei Lieferung der Ware (§ 312f Abs. 2 BGB). Sie können den Vertrag 14 Tage lang ohne Angabe von Gründen widerrufen (§ 312g Abs. 1, § 355 BGB); die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Bei versiegelter Kosmetik entfällt das Widerrufsrecht, wenn Sie die Versiegelung nach der Lieferung entfernt haben (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) — ungeöffnet können Sie die Ware immer zurückgeben. Für Mängel haftet der Verkäufer zwei Jahre (§§ 434 ff., § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Werbeanrufe ohne Ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung sind verboten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG) — ein Rückruf, den Sie selbst angefordert haben, ist etwas anderes.

Was nicht erlaubt ist — die kurze Liste

  • „heilt Neurodermitis“, „beseitigt Akne“, „behandelt Rosazea“ — Krankheitsbezug, für Kosmetika verboten (Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, § 27 LFGB, HWG);
  • „klinisch bewiesen“, „dermatologisch bestätigt“ ohne zugängliche Belege — verstößt gegen das Kriterium der Belegbarkeit (Verordnung (EU) Nr. 655/2013);
  • Wirkaussagen über das Produkt, die nur aus der CosIng-Funktion eines einzelnen Inhaltsstoffs abgeleitet sind;
  • Empfehlungen angeblicher Ärzte, Vorher-nachher-Bilder und Erfahrungsberichte mit Vornamen, die eine Heilwirkung nahelegen;
  • Sterne und Durchschnittsnoten ohne Angabe, ob und wie die Echtheit der Bewertungen geprüft wurde (§ 5b Abs. 3 UWG), sowie erfundene Bewertungen (Anhang Nr. 23b, 23c UWG);
  • durchgestrichene Preise ohne den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (§ 11 PAngV), Countdowns und „nur noch heute“;
  • Nanomaterialien ohne den Zusatz „(nano)“ und Silberformen, die seit dem 1. Mai 2026 in Anhang II stehen (Verordnung (EU) 2026/78).

So lesen Sie die Werbung für eine Gesichtscreme

  1. Suchen Sie die vollständige INCI-Liste. Fehlt sie oder wird sie nur „auf Anfrage“ genannt, wissen Sie über die Rezeptur nichts — und der Anbieter sagt Ihnen auch nicht viel.
  2. Prüfen Sie jede Aussage auf Krankheitsbezug: alles, was nach Heilung, Linderung oder Vorbeugung klingt, gehört nicht zu einem Kosmetikum.
  3. Trennen Sie Inhaltsstoff und Produkt: „enthält Hyaluron“ ist eine Tatsache, „spendet 24 Stunden Feuchtigkeit“ ist eine Behauptung, die einen Beleg für die Creme braucht.
  4. Suchen Sie auf der Verpackung die verantwortliche Person, die Chargennummer und das Symbol mit der Verwendungsdauer nach dem Öffnen. Fehlen sie, stimmt etwas nicht.
  5. Misstrauen Sie Sternen ohne Quelle, Testimonials mit Vornamen, Vorher-nachher-Fotos und durchgestrichenen Preisen.
  6. Vergleichen Sie die Verpackung, die Sie erhalten, mit der Seite, auf der Sie bestellt haben — bei jeder Abweichung gilt die Verpackung, und bei ungeöffneter Ware haben Sie 14 Tage, um den Vertrag zu widerrufen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel — Art. 2, 4, 10, 13, 19, 20, Anhang II — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1223
  2. Verordnung (EU) Nr. 655/2013 — gemeinsame Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen über kosmetische Mittel — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0655
  3. Verordnung (EU) 2026/78 der Kommission vom 12. Januar 2026 — Silber (nano, massiv, mikronisiert) in kosmetischen Mitteln, anwendbar seit dem 1.5.2026 — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0078
  4. CosIng — Datenbank der Europäischen Kommission für kosmetische Inhaltsstoffe — ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/
  5. Technisches Dokument der Kommission zu Werbeaussagen für kosmetische Mittel (2017) — ec.europa.eu/docsroom/documents/24847
  6. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher — Fernabsatzverträge, Widerrufsrecht — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011L0083
  7. Richtlinie (EU) 2019/2161 — Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften (Bewertungen, Preisermäßigungen) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L2161
  8. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) — § 2 Abs. 5, §§ 26, 27, 38 — www.gesetze-im-internet.de/lfgb/
  9. Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) — www.gesetze-im-internet.de/kosmetikv_2014/
  10. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) — kosmetische Mittel — www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/02_Verbraucher/01_Kosmetik/kosmetik_node.html
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — §§ 312a, 312f, 312g, 355–357, 434 ff., 438, 477 — www.gesetze-im-internet.de/bgb/
  12. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) — § 5b Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1, Anhang Nr. 23b und 23c — www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
  13. Preisangabenverordnung (PAngV) — § 4 Grundpreis, § 11 Preisermäßigungen — www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/
  14. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) — Art. 6, 15–22, 77 — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
  15. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit — Übersicht der Aufsichtsbehörden — www.bfdi.bund.de/
  16. Universalschlichtungsstelle des Bundes (Zentrum für Schlichtung e. V., Kehl) — www.universalschlichtungsstelle.de/
Bestellen — 49 € inkl. Lieferung