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Rechtlicher Leitfaden

Gesichtscremen und Werbung: was das Recht in Österreich erlaubt

Über Eudalie schreiben wir nur, was das Kosmetikrecht der EU zulässt. Dieser Artikel erklärt die Regeln, nennt die zuständigen Stellen in Österreich und zeigt, woran Sie Werbung erkennen, die dagegen verstößt — und was beim Kauf am Telefon gilt.

Kosmetikum: Definition und Grenze

Ein kosmetisches Mittel ist nach Art 2 der Verordnung (EG) 1223/2009 ein Stoff oder ein Gemisch, das dazu bestimmt ist, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers in Berührung zu kommen, um sie zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. Eine Gesichtscreme fällt unter diese Definition — solange sie nicht auf eine Krankheit einwirken soll. Sobald ein Produkt verspricht, eine Hauterkrankung zu heilen, eine Dermatitis zu behandeln oder Gewebe im medizinischen Sinn zu „regenerieren“, verlässt es den kosmetischen Bereich: Dann wäre es ein Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz oder ein Medizinprodukt, mit völlig anderen Zulassungsanforderungen. In Österreich ist das Kosmetikrecht im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) verankert, das die EU-Verordnung ergänzt und die Kontrolle regelt.

Werbeaussagen: die sechs Kriterien

Art 20 der Verordnung 1223/2009 verbietet es, kosmetischen Mitteln Merkmale oder Funktionen zuzuschreiben, die sie nicht besitzen. Die Verordnung (EU) 655/2013 legt sechs gemeinsame Kriterien fest: Einhaltung der Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung. In der Praxis heißt das: „glättet Falten weg“, „macht zehn Jahre jünger“ oder „regeneriert die Haut“ sind Aussagen, die Nachweise verlangen — und die Eigenschaften eines Inhaltsstoffs dürfen nicht einfach dem fertigen Produkt zugeschrieben werden. Ein Kosmetikum muss keine therapeutische Wirksamkeit nachweisen wie ein Arzneimittel, aber jede konkrete Wirkaussage in der Werbung braucht einen Beleg.

Kennzeichnung: INCI, CosIng und die Silber-Regel

Art 19 verlangt auf jedem Kosmetikum die Liste der Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge nach Gewicht (unter 1 % in beliebiger Reihenfolge) mit den INCI-Bezeichnungen, dazu die Nennfüllmenge, die verantwortliche Person, die Verwendungsdauer nach dem Öffnen oder das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Vorsichtsmaßnahmen und die Chargennummer; Nanomaterialien tragen den Zusatz „(nano)“. Die Datenbank CosIng der Europäischen Kommission nennt zu jedem Inhaltsstoff seine Funktionen — Feuchthaltemittel, hautpflegend, Konservierungsstoff, antimikrobiell. Nur diese Funktionen verwenden wir auf der Produktseite. Für Silber gilt seit 1. Mai 2026 die Verordnung (EU) 2026/78: Nanosilber und massives Silber sind verboten, mikronisiertes Silber ist nur als Farbstoff in bestimmten Anwendungen erlaubt — für Form und Konzentration im Produkt haftet die verantwortliche Person.

Wer in Österreich kontrolliert

Zuständig für kosmetische Mittel ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK). Die Marktkontrolle führen die Lebensmittelaufsichtsbehörden der Bundesländer durch; die Proben begutachten die Kosmetik-Sachverständigen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES). Eine Zulassung vor dem Inverkehrbringen gibt es nicht — die verantwortliche Person muss das Produkt im EU-Portal CPNP notifizieren und seine Sicherheit vorab belegen. Gegen irreführende Werbung und unlautere Geschäftspraktiken richtet sich das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); klagen können Mitbewerber, der Verein für Konsumenteninformation, die Bundesarbeitskammer und weitere im UWG genannte Verbände. Über den Schutz personenbezogener Daten wacht die Datenschutzbehörde.

Bewertungen und Preise

Seit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 im Jahr 2022 gilt in Österreich: Wer behauptet, Bewertungen stammten von Konsumentinnen und Konsumenten, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, muss das mit angemessenen Schritten geprüft haben (Anhang Z 23b UWG); gefälschte Bewertungen abzugeben oder in Auftrag zu geben ist ausnahmslos unlauter (Anhang Z 23c UWG). Wer eine Preisermäßigung ankündigt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben (§ 9a Preisauszeichnungsgesetz). Deshalb zeigen wir keine Sterne ohne Quelle und keine durchgestrichenen Preise.

Bestellt am Telefon — was in Österreich gilt

Ruft Sie ein Unternehmer an, um einen Fernabsatzvertrag abzuschließen, muss er zu Beginn seinen Namen oder seine Firma und den Zweck des Gesprächs offenlegen (§ 9 Abs 1 FAGG). Beim Kauf einer Ware kommt der Vertrag mit Ihrer Zusage zustande; die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger — SMS, E-Mail oder Papier — muss Ihnen der Unternehmer spätestens mit der Lieferung geben (§ 7 Abs 3 FAGG). Vom Vertrag können Sie binnen 14 Tagen ab Übernahme der Ware ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG); bei versiegelten Hygieneprodukten erlischt das Recht, sobald das Siegel entfernt ist (§ 18 Abs 1 Z 5 FAGG). Für Mängel haftet der Verkäufer zwei Jahre ab Übergabe (§ 10 VGG).

Was nicht erlaubt ist — die praktische Liste

  • „heilt Akne“, „entfernt Pigmentflecken“, „behandelt Rosacea“ — therapeutische Aussagen, für Kosmetika verboten;
  • „klinisch getestet“ ohne zugängliche Studien (Belegbarkeit nach 655/2013);
  • Empfehlungen von Ärztinnen und Ärzten oder Erfahrungsberichte, die eine Heilwirkung nahelegen;
  • erfundene Bewertungen und „Durchschnittsnoten“ ohne Prüfung des Kaufs;
  • durchgestrichene Preise ohne den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage;
  • Vorher-nachher-Bilder und Countdowns, die Druck erzeugen sollen.

Wie Sie Werbung für eine Gesichtscreme lesen

  1. Suchen Sie die vollständige INCI-Liste: Ohne sie lässt sich nichts vergleichen.
  2. Prüfen Sie, ob die Aussagen an der Hautoberfläche bleiben — alles, was nach Krankheit klingt, ist nicht kosmetisch.
  3. Achten Sie auf die verantwortliche Person und die Verwendungsdauer nach dem Öffnen auf der Packung.
  4. Misstrauen Sie „vorher/nachher“, Erfahrungsberichten mit Vornamen und Countdowns.
  5. Vergleichen Sie die Packung, die Sie bekommen, mit der Seite — die Packung gilt immer.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Art 2, 4, 10, 13, 19, 20) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R1223
  2. Verordnung (EU) Nr. 655/2013 — gemeinsame Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013R0655
  3. Verordnung (EU) 2026/78 der Kommission vom 12. Jänner 2026 — Silber (nano, massiv, mikronisiert) in kosmetischen Mitteln, anzuwenden seit 1.5.2026 — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R0078
  4. CosIng — Datenbank der Europäischen Kommission für kosmetische Inhaltsstoffe — ec.europa.eu/growth/tools-databases/cosing/
  5. Technisches Dokument der Kommission zu Werbeaussagen für kosmetische Mittel (2017) — single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/cosmetics/legislation_en
  6. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) — kosmetische Mittel, Überwachung (RIS) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004546
  7. BMASGPK — Kosmetika: Zuständigkeit, Inverkehrbringen, Kontrolle durch Überwachungsbehörden und AGES — www.sozialministerium.at/Themen/Konsumentenschutz/Verbrauchergesundheit/Kosmetika.html
  8. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) — § 4, § 7 Abs 3, § 9, § 11–15, § 18 Abs 1 Z 5 (RIS) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847
  9. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) — § 10 Gewährleistungsfrist, § 11 Vermutungsfrist (RIS) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011654
  10. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) — § 1, § 2, Anhang Z 23b und 23c (RIS) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002665
  11. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) — § 9a Preisermäßigungen, niedrigster Preis der letzten 30 Tage (RIS) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007216
  12. Datenschutzgesetz (DSG) — § 24 Beschwerde an die Datenschutzbehörde (RIS) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597
  13. Datenschutzbehörde — Barichgasse 40-42, 1030 Wien — www.dsb.gv.at/
  14. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) — § 165 Abs 3 Speicherung von Informationen auf Endgeräten (RIS) — www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011678
  15. Verbraucherschlichtung Austria — Schlichtung für Verbrauchergeschäfte nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz — www.verbraucherschlichtung.at/
  16. Angemessenheitsbeschluss (EU) 2023/1795 — Datenschutzrahmen EU-USA — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023D1795
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